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Gemeinsames SV-Training für alle Erwachsenen
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Kyu-Prüfung bei den 35+ Späteinsteigern
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Gemeinsames SV-Training für alle Erwachsenen

Aktualisierte Corona-Schutzverordnung zum Sport in Innenbereichen ab dem 13.01.2022 

Nachdem das Land NRW die Vorschriften für den Vereinssport in Innenräumen nun doch noch einmal nachgebessert hat, kann unser Training ab Donnerstag, den 13.01.2022 unter den folgenden Voraussetzungen besucht werden. 

Es gilt grundsätzlich für alle Teilnehmer die 2G+ Regel, also geimpft oder genesen und mit einem zusätzlichen Test. Der Test kann jetzt aber bei allen ab 16 Jahren durch die Boosterimpfung ersetzt werden, die 3. Impfung befreit also von der Testpflicht. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind Geimpften und Genesenen gleichgestellt und gelten durch den Schulbesuch als getestet.

Die genauen Details entnehmt Ihr bitte der Übersicht im Bild ganz unten.

Zusätzlich richten wir uns mit einer dringenden Bitte an die Eltern und Begleitpersonen der Kinder in den Bonsai- und Anfängerkursen. Es ist aus Gründen des Coronaschutzes nicht länger vertretbar, die Kinder in die Umkleide oder die Turnhalle zu begleiten. Bitte verabschieden Sie Ihr Kind vor dem Eingang und holen Sie es nach dem Training auch dort erst wieder ab. (Ausnahmen sind natürlich aus zwingendem Grund nach Absprache möglich). Wir sind uns sicher, dass es den Kindern in ihrer Entwicklung hilft und das Selbstvertrauen stärkt, wenn sie das Gebäude bzw. die Umkleide alleine betreten und verlassen. Die Trainerinnen und Trainer nehmen die Kinder drinnen wie gewohnt in Empfang und werden sie auch am Ende gemeinsam entlassen.

Vielen Dank für Euer Verständnis! 

Die vollständige CoronaSchVO NRW vom 11.01.2022 mit der Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzregeln" findet Ihr unter "weiterlesen".  

2126

Verordnung zum Schutz

vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Vom 11. Januar 2022

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a

Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021

(BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes

vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1

Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und

Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S.

5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S.

802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes

vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1

Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind,

sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021

(BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November

2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes

vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des

Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1

Zielsetzung, Schutzmaßstab

(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung

des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung

ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung

Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen.

Das Infektionsgeschehen soll durch diese Maßnahmen trotz neuer, leichter übertragbarer Virusvarianten

insbesondere so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche

nicht dadurch gefährdet wird, dass eine zu große Zahl von Beschäftigten aufgrund

von Quarantäneregelungen ausfällt.

(2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser

Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch

das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen

für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen

wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen

und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche

Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche

ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen vor allem

durch neue Mutationen des Coronavirus und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren

nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in

Zukunft entbehrlich zu machen.

(3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich an

der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus

aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz)

gemäß den vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell

ausgewiesenen Werten, der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je

100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) gemäß

den tagesaktuell vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die

Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen ausgewiesenen Werten, den verfügbaren

intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, dem Anteil der intensivpflichtigen COVID-

19-Fälle an der ITS-Kapazität, der Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen,

der Zahl der Todesfälle, der Altersstruktur der Infizierten sowie der Entwicklung des R-Wertes.

§ 2

Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich

so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.

Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte

AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser

Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird – unbeschadet

verbindlicher Regelungen in § 3 – das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand

von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

(2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind,

sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene-

und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen

des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte

erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben

anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen.

(3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen

ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde

(Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept

vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte

gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt.

Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters

eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der

Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten.

(4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation

und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes

befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert

Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten

der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des

Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den

nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchsund

Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen

der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen.

(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese

Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz

und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-

Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021

(BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen

und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei

der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen

einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen

können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab

berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen

Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.

(6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten

die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung

eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen.

Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung

an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden

auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen

aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen

dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen

im Einzelfall bleiben unberührt.

(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene

Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT

08.05.2021 V1). Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt

1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie

2. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem

Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht

gegen Covid-19 geimpft werden können,

wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfügen oder nach Absatz

8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten. Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind abweichend

von Satz 2 Nummer 1 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer

Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten

Personen gleichgestellt, wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a

Satz 1 verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten.

(8a) Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24

Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten

höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und

Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete

Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen

gleichgestellt.

(9) Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt, wer

als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat.

(10) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, die Nutzung von Angeboten oder die Teilnahme an

Veranstaltungen und Zusammenkünften nach dieser Verordnung nur mit einem Testnachweis

zulässig ist, kann ersatzweise auch ein Schnelltest unter der Aufsicht einer fachkundigen, geschulten

oder unterwiesenen Person erfolgen, die von der für die Einrichtung, das Angebot

oder die Veranstaltung verantwortlichen Person hiermit beauftragt wurde (Vor-Ort-Testung).

Erbringt dieser Test nach ordnungsgemäßer und dokumentierter Durchführung ein negatives

Ergebnis, kann der Zugang zu dieser Einrichtung, diesem Angebot beziehungsweise dieser

Veranstaltung gewährt werden. Die näheren Anforderungen an die Durchführung regelt die

Anlage zu dieser Verordnung. Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und

muss durch die Einrichtungen, Angebote und Veranstalterinnen und Veranstalter nicht kostenfrei

angeboten werden.

(11) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes

und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung

einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt,

gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende

oder Besuchende teilnimmt. Öffentliche Wahlen, Gerichtsverhandlungen, Versammlungen

nach Artikel 8 des Grundgesetzes sowie Angebote der medizinischen Versorgung

wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches sind keine Veranstaltungen in diesem

Sinne.

§ 3

Maskenpflicht

(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu

tragen:

1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen

oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen

und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen,

Schiffe, Flugzeuge und so weiter) und

2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume –

mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen

und Besuchern zugänglich sind,

3. im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen

oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern,

4. im Freien, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche durch Allgemeinverfügung

ausdrücklich anordnet.

Darüber hinaus richtet sich im Freien bei Veranstaltungen und Versammlungen nach Artikel 8

des Grundgesetzes die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske nach der

Zugangsregelung für die jeweilige Veranstaltung oder Versammlung gemäß den folgenden

Maßgaben:

1. Haben alle Personen unabhängig von einem Test- oder Immunisierungsnachweis Zugang

zu der Veranstaltung oder Versammlung, ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

2. Haben nur getestete oder immunisierte Personen Zugang zu der Veranstaltung oder Versammlung

ist nur bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mindestens

eine medizinische Maske zu tragen.

3. Haben nur immunisierte Personen Zugang, besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske,

sondern es gelten nur die Empfehlungen nach § 2 Absatz 1.

Die für die Veranstaltung oder Versammlung verantwortlichen Personen haben die teilnehmenden

Personen über die geltenden Regelungen zu informieren und bei Verstößen auf die

Einhaltung hinzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet

werden

1. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,

1a. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person,

2. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und

Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein

direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern

besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,

3. in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,

4. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,

5. von Gästen und Beschäftigten bei privaten Feiern mit Tanz sowie bei Karnevalsveranstaltungen

und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, wenn im jeweiligen

Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind,

6. von immunisierten Personen bei der Teilnahme an schriftlichen oder mündlichen Prüfungen,

wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen oder im Schachbrettmuster

angeordnet sind,

7. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,

8. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich

ist,

9. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

10. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske unter Wahrung des Mindestabstands

von 1,5 Metern nur wenige Sekunden dauert,

11. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

12. beim Tanzen und während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich

ist,

12a. bei Vortragstätigkeiten unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen

Personen sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt

werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

13. von immunisierten Mitgliedern von Chören sowie von immunisierten Sängerinnen, Sängern,

Schauspielerinnen und Schauspielern bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote

einschließlich der erforderlichen Proben, wenn die jeweiligen künstlerischen Tätigkeiten

nur ohne das Tragen einer Maske möglich sind,

14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kundenoder

Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame

Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,

15. auf behördliche oder richterliche Anordnung,

16. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen

der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf

Verlangen vorzulegen ist.

(3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.

Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform

keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der

Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot,

die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

§ 4

Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten

oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt

werden:

1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen,

1a. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen

Raum im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden,

2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen

Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen),

der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen

Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken

und Hochschulmensen durch Personen, die als Beschäftigte beziehungsweise

Studierende der Hochschule oder der Einrichtung unmittelbar angehören,

3. Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte

Jugendliche sowie Angebote gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4. die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken,

5. Messen, soweit diese ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher

oder Großabnehmer zugänglich sind, sowie Kongresse und andere Veranstaltungen,

wenn daran ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und

sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,

6. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-

rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften,

Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien

ohne geselligen Charakter,

7. Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,

8. sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der zuständigen Behörde nach den Maßgaben

dieses Absatzes zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht

der Freizeitgestaltung dienen,

9. Friseurleistungen, wenn sowohl die dienstleistende Person als auch die Kundin oder der

Kunde eine FFP-2-Maske tragen,

10. nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten

Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit ein erneuter

Test vorzulegen ist,

11. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern

der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und

erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein

gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden

Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder

als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wobei der Lebensmittelhandel

einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser,

Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen,

Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte,

Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind; Geschäfte

mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren

aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt; die Abholung

bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig,

1a. der Verkauf von nicht mit der gleichzeitigen Erbringung einer handwerklichen Leistung

oder einer Dienstleistung verbundenen Waren in dem Geschäftslokal eines Dienstleisters

oder Handwerkers, der nicht unter die in Nummer 1 genannten Ausnahmen fällt,

2. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen,

Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen

Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

3. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder (unter Ausnahme

der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung

richtet) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,

4. die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) im Freien auf

Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport

als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an

Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund

ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel

erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen), die über eine

erste Impfung verfügen, bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung

ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung

ausreichend ist; für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden

Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen

Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter,

5. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,

6. Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

7. Messen und Kongresse, die nicht unter Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 fallen,

8. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,

9. Gesellschaftsjagden,

10. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum,

insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und

im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien; als der Freizeitgestaltung

dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich

abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,

11. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen

Dienstleistungen,

12. Friseurleistungen, bei denen die dienstleistende Person oder die Kundin oder der Kunde

statt einer FFP-2-Maske lediglich eine medizinische Maske trägt,

13. touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,

14. touristische Busreisen.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt ebenfalls

nicht für schulische Veranstaltungen, diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 2 ist die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen

sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht

immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule

bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis

verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine

Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere

KN95/N95) tragen.

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden

Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder

als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im

Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:

1. die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen

in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport

als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an

Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund

ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel

erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen), die über eine

erste Impfung verfügen, bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung

ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung

ausreichend ist; für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden

Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen

Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter,

2. Hallenschwimmbäder, Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche

Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das

Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist,

3. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei

der Nutzung durch Personen, die nicht als Beschäftigte, Studierende, Schülerinnen und

Schüler, Lehrgangsteilnehmende und so weiter unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung

angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und

Getränken beschränkt,

4. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen

von Speisen und Getränken beschränkt,

5. gemeinsames Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur

ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und

ähnliches), wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 13 auf das Tragen von Masken verzichtet

wird,

6. private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet,

sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen,

soweit sie nicht unter § 5 Absatz 1 fallen,

7. Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme

sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung

verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion

mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 Nummer 1, 2

und 5 gilt nicht für schulische Veranstaltungen; diese richten sich nach den Regelungen der

Coronabetreuungsverordnung. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für die gastronomische Versorgung

von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn sie

über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen.

(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in

Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und

Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert

oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte

Personen nach Satz 1 über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen

und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für

Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker

mit Blasinstrumenten) übergangsweise bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung

als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage

einer PCR-Testung ausreichend ist.

(5) Bei Veranstaltungen nach den Absätzen 2 und 3 darf oberhalb einer absoluten Zahl von

250 Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden

regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Zuschauende,

gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig; Personen

nach Absatz 4 werden nicht mitgezählt. Soweit für alle gemäß den Sätzen 1 und 2 zulässigen

Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Satz 1

gilt nicht für Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie für Veranstaltungen, bei

denen eine Zugangskontrolle aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann.

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in

den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen

und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und

mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Bei Kindern und Jugendlichen, die noch

nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung

der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene

CovPassCheck-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen;

eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen

oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes

zulässig. Bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote

und Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches

Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen

Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis

nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3

genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot,

die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(6a) Die nach § 7 zuständigen Behörden können nach Kontrolle des Impf- beziehungsweise

Genesenennachweises und eines amtlichen Ausweispapiers gemäß Absatz 6 Satz 1 und 2 einen

Prüfnachweis über die Erfüllung der 2G-Voraussetzungen vergeben, der vor Weitergabe

gesichert sein muss (zum Beispiel ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband) und – vorbehaltlich

einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Behörde – nur für den Ausgabetag

gültig sein darf. Die Einführung eines entsprechenden Verfahrens kann von der nach § 7

zuständigen Behörde auch unter Einbindung der örtlichen Gewerbetreibenden vorgegeben oder

genehmigt werden. Die nach Absatz 6 für die 2G-Zutrittskontrolle Verantwortlichen brauchen

bei Personen, die über einen Prüfnachweis nach Satz 1 verfügen, das Vorhandensein der

zugrundeliegenden Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und des Ausweispapiers

nur noch stichprobenartig zu kontrollieren.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung

der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters

als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

(8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen oder Versammlungen nach Artikel 8 des

Grundgesetzes im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben

die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises

beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen

und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen.

In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten

dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken

ihrer Kontrollen ab.

(9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens

stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden

sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen

vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren

Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die

verantwortlichen Personen auszuschließen.

(10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und

Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 oder

Absatz 3 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt

werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen

Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde

kann zudem für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote,

bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von

den Regelungen des Absatzes 2 zulassen.

(11) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate.

§ 5

Untersagung des Betriebs von Einrichtungen und von Veranstaltungen

Untersagt sind

1. der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare

Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches),

2. der Betrieb von Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen

und Prostitutionsstätten, sowie

3. Messen, die nicht unter § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fallen (Publikumsmessen), wenn sie

im Normalfall auf einen gleichzeitigen Besuch von mehr als 750 Personen ausgerichtet wären.

§ 6

Kontaktbeschränkungen

(1) Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten

Gründen mit anderen Personen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammentreffen:

1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

2. über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand,

wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind,

3. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus

zwingenden betreuungsrelevanten Gründen oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrechten

erforderlich ist, oder

4. soweit es sich um eine Versammlung oder Veranstaltung handelt, zu der gemäß § 4 Absatz

1 auch nicht immunisierte Personen Zugang haben.

Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer

nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen

Wohnsitz haben.

(2) Private Zusammenkünfte von ausschließlich immunisierten Personen im öffentlichen und

privaten Raum sind nur zulässig

1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

2. als Zusammenkunft des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung mit höchstens zwei

Personen aus einem weiteren Hausstand, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon

ausgenommen sind,

3. als Zusammenkunft von insgesamt höchstens zehn Personen ohne Beschränkung der Zahl

der Hausstände, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind,

4. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus

zwingenden betreuungsrelevanten Gründen oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrechten

erforderlich ist,

5. soweit es sich um die Teilnahme an einer zulässigen Versammlung oder Veranstaltung beziehungsweise

die bestimmungsgemäße Nutzung eines zulässigen Angebots gemäß § 4 Absatz

1 bis 3 handelt; für Veranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 gilt dies nur,

wenn sie im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer

3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 6, 10 oder 13 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4

stattfinden und die für die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Angebot verantwortlichen

Personen die Zugangskontrollen sicherstellen.

Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer

nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen

Wohnsitz haben. Für Zusammenkünfte von immunisierten Personen mit nicht immunisierten

Personen gilt Absatz 1.

§ 7

Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden

(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes

in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen

örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden

und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe

unterstützt.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen

der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt.

Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese

Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für

Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte

und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 2 durch Allgemeinverfügung

vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies

durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen

Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung

im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.

(3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden

eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer

Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28

Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten

Hygienekonzeptes öffnet,

2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung die vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige

Bedeckung von Mund und Nase trägt,

3. entgegen § 4 Absatz 1 dort genannte Einrichtungen, Angebote oder Tätigkeiten in Anspruch

nimmt, besucht oder ausübt, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten

Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 dort Beschäftigte, ehrenamtlich

eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über

den geforderten Testnachweis verfügen,

4. entgegen § 4 Absatz 2 dort genannte Einrichtungen, Angebote oder Tätigkeiten in Anspruch

nimmt, besucht oder ausübt, ohne immunisiert zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 4

Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die

weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich

die geforderte Maske tragen,

5. entgegen § 4 Absatz 3 dort genannte Einrichtungen, Angebote oder Tätigkeiten in Anspruch

nimmt, besucht oder ausübt, ohne immunisiert zu sein und zusätzlich über den geforderten

Testnachweis beziehungsweise eine wirksame Auffrischungsimpfung zu verfügen,

oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder

vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten

Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen,

5a. entgegen § 4 Absatz 5 eine Veranstaltung ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Kapazitätsbegrenzung,

mit mehr als 750 Zuschauenden, gleichzeitigen Besucherinnen und Besuchern

oder Teilnehmenden oder unter Nutzung von Stehplätzen durchführt,

6. entgegen § 4 Absatz 6 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis

verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,

7. entgegen § 4 Absatz 6 bis 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der

Test- und Immunisierungsnachweise beziehungsweise Prüfnachweise nach § 4 Absatz 6a

oder Bescheinigungen der Schule nach § 4 Absatz 7 nicht sicherstellt oder Personen Zugang

zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4

Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind,

8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 einen Club, eine Diskothek oder eine vergleichbare Einrichtung

betreibt oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt, entgegen § 5 Absatz 1

Nummer 2 einen Swingerclub betreibt oder vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen

und Prostitutionsstätten, durchführt oder entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Publikumsmesse

durchführt,

9. entgegen § 6 Absatz 1 eine Zusammenkunft mit nicht immunisierten Personen durchführt

oder daran teilnimmt,

10. entgegen § 6 Absatz 2 eine Zusammenkunft unter ausschließlich immunisierten Personen

durchführt oder daran teilnimmt,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund

dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 7 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen

in Kraft gesetzt sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz

1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer

vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung

dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden,

der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die

örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes;

für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der

Verwaltungsgerichtsordnung).

(4) Verstoßen nach Gewerbe- oder Gaststättenrecht verantwortliche Personen gegen grundlegende

Pflichten aus dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung

der Zugangsbeschränkungen nach § 4 und ähnliches), leiten die zur Kontrolle dieser Regelung

zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen an die für die Überprüfung der gewerbe-

oder gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weiter.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 9. Februar 2022

außer Kraft.

(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen

fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und

den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen

die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch

kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser

Verordnung geschützt ist. Bei einem Absinken der relevanten Parameter wird in Umsetzung

des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft, ob und welche Schutzmaßnahmen verzichtbar

sind.

Düsseldorf, den 11. Januar 2022

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef L a u m a n n

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Stand 13.01.2022

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“

zur CoronaSchVO NRW

Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln fassen die Grundregeln zusammen,

die von Privatpersonen zur Vermeidung von Infektionen in möglichst allen Lebensbereichen

beachtet werden sollten und von den verantwortlichen Personen für Angebote

und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, verpflichtet

beachtet werden müssen.

Die nachfolgenden Regeln bilden nur die Empfehlungen und Verpflichtungen ab, die

sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Coronaschutzverordnung des

Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz

bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. dem Arbeitsschutzrecht)

müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden.

I. Allgemeine Verhaltensregeln zum Infektionsschutz

Jeder in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähigen Person wird in allen

Lebensbereichen die Umsetzung der folgenden Verhaltensregeln dringend empfohlen;

dies gilt ausdrücklich auch für immunisierte Personen:

1. Kein Kontakt mit anderen bei typischen Symptomen einer Coronainfektion!

Ein Kontakt mit anderen Personen sollte unbedingt vermieden werden, wenn typische

Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine akute

Infektion vorliegen. In diesen Fällen sollte schnellstmöglich ein Coronatest durchgeführt

werden.

2. Möglichst 1,5 Meter Abstand zu fremden Personen einhalten!

Bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten

mit Bekannten sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Jeder

nähere Kontakt birgt ein Infektionsrisiko und kann für nicht immunisierte Personen

beim Kontakt mit infizierten Personen zu einer Quarantänepflicht führen. Die Abstandsregel

sollte vor allem bei flüchtigen Zufallskontakten eingehalten werden.

Verzichtbar ist der Mindestabstand dagegen dort, wo die Coronaschutzverordnung

andere Schutzmaßnahmen wie eine Zugangsbeschränkung auf immunisierte und getestete

Personen vorsieht (z.B. bei Kulturveranstaltungen, Innengastronomie) oder

wo sich der unmittelbare Kontakt an festen Plätzen auf eine begrenzte Personenzahl

bezieht.

3. Allgemeine Hygieneregeln unbedingt beachten!

Regelmäßiges gründliches Händewaschen – gerade nach Kontakt mit anderen Personen

oder einem Aufenthalt im öffentlichen Raum – sowie die Vermeidung der Ausbreitung

möglicher eigener Infektionen durch Niesen in die Armbeuge und die Vermeidung

von Körperkontakt zu fremden Personen sollten unbedingt fortgeführt werden,

solange die Corona-Infektionen sich ausbreiten.

Stand 13.01.2022

4. Maskentragen bei Nichteinhaltung von Mindestabständen!

Dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden können

und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, sollte zum Schutz vor einer Ansteckung

durch Tröpfcheninfektionen auch dann eine Maske getragen werden, wenn

die Coronaschutzverordnung dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Auch

im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion mit der Deltaund

der Omikron-Variante möglich.

5. Empfehlung: FFP-2 Masken im Handel und im Öffentlichen Personenverkehr

Die neue Virus-Variante überträgt sich sehr leicht von Mensch zu Mensch. Daher ist

es wichtig, in geschlossenen Räumen und beim Zusammentreffen mit anderen Personen

FFP2-Masken oder vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95) ohne

Ausatemventil zu tragen. Sie sind besonders wirksam dabei, Ansteckungen zu verhindern.

Beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah-

und -fernverkehrs wird daher die Verwendung von FFP2-Masken oder vergleichbaren

Masken dringend empfohlen.

II. Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen

1. Verbindliche Regeln

Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet

sind, sind folgende Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen:

Sicherzustellen sind

a) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen

beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen

von gastronomischen Einrichtungen,

b) die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche

in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes

Rechnung tragen,

c) die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen

oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,

d) das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei

mindestens 60 Grad Celsius, sofern eine Reinigung von Gläsern im Geschirrspüler

oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur nicht

möglich ist, soll möglichst heißes Wasser mit einer Temperatur von mindestens 45

Grad Celsius mit Spülmittel verwendet werden; bei der Verwendung von kälterem

Wasser ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels, längere

Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechanische

Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser zu achten; die Tenside beziehungsweise

Spülmittel müssen geeignet sein, die Virusoberfläche zu beschädigen

und das Virus zu inaktivieren,

e) das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad

Celsius, wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem

Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher

zu verwenden sind, und

Stand 13.01.2022

f) gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten

durch Informationstafeln oder ähnliches.

Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu

verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung

das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Buchstabe a gilt nicht für Angebote und

Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.

Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder

mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen.

Soweit dies nicht möglich ist oder auch zusätzlich, kann eine Luftfilteranlage eingesetzt

werden, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße sicherstellt.

Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind

der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten

Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem

Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden

des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation

machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden

können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand

der konkreten Situation des Einzelfalls, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen, machen.

2. Empfehlungen

Beim Betrieb von gastronomischen Einrichtungen wird empfohlen, zwischen den Tischen

einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten oder eine bauliche Abtrennung anzubringen.

III. Regelungen für beaufsichtigte Selbsttests

1. Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen

Person überwacht und entsprechend den Herstellerangaben des Test-Kits (Ablauf,

Temperatur etc.) vorgenommen werden. Es muss sich um zugelassene Selbsttests*

1 handeln und eine Kontrolle und Aufnahme der persönlichen Daten muss anhand

eines Ausweisdokumentes erfolgen*2.

2. Die noch nicht getestete Person muss sich bis zur Feststellung des Ergebnisses abgesondert

von anderen Beschäftigten und Gästen/Teilnehmenden aufhalten – im Außenbereich

oder in einer getrennten Räumlichkeit oder mit Abtrennung durch Plexiglas

oder vergleichbare bauliche Anlagen.

3. Zutritt ist erst nach Auswertung eines Tests zu gewähren, soweit das Testergebnis

negativ ist. Bei einem positiven Testergebnis ist der Zutritt zu untersagen.

4. Mindestinhalte der Unterweisung sind: Die unterwiesene Person muss

a) den jeweiligen Beipackzettel lesen, verstehen und anwenden können,

b) die Auswertung des Testergebnisses beherrschen und die Folgen positiver/negativer

Testergebnisse kennen,

Stand 13.01.2022

c) die Befolgung der AHA-L Regeln bei der Testung beherrschen sowie

d) die Bedingungen zur Lagerung, Mindesthaltbarkeit und Anwendung kennen.

5. Das Ergebnis ist für den Zeitraum der Nutzung des Angebots bzw. den Zeitraum der

Teilnahme an der Veranstaltung zu dokumentieren und danach zu vernichten. Die Dokumentation

der beaufsichtigten Selbsttests ist bei einer Kontrolle den berechtigten Personen

vorzulegen. Ein von einem Anbieter ausgestellter Testnachweis kann nicht für

den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden. Ein bei dem

Anbieter vorgenommener negativer Test ist nur zur Nutzung für genau dieses Angebot

und höchstens für die Dauer von 24 Stunden gültig.

6. Eine videoüberwachte Vornahme des beaufsichtigten Selbsttests ist unzulässig! Der

beaufsichtigte Selbsttest muss vor Ort bei dem jeweiligen Anbieter des Angebotes bzw.

der Dienstleistung unter Aufsicht einer von ihr oder ihm beauftragten Person zur Teilnahme

an der Veranstaltung/Nutzung des Angebots durchgeführt werden; d.h. ein gegenseitiges

Testen und Beaufsichtigen von Gästen/Teilnehmenden ist unzulässig.

*1 https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigentests/_

node.html

*2 Ausweisdokumente können sein: ein Personalausweis, ein Aufenthaltstitel oder ein

anderes amtliches Ausweisdokument, welches neben einem Lichtbild den Namen,

das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift beinhaltet. 

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